Neu im Sortiment: Zimmerei-Artikel

Ab sofort bei Grüneissl im Sortiment: Zimmerei-Artikel für den professionellen Gebrauch

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Streusalz im Angebot

Pünktlich zum Einbruch des Winters im Bayerischen Wald gibt's bei Grüneissl Streusalz zum Sonderpreis

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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen

I. Geltung

  1. Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Verträge über Lieferungen und sonstige Leistungen unter Einschluß von Werk- und Werklieferungsverträgen. Bei Streckengeschäften gelten ergänzend die Bedingungen der Preisliste des beauftragten Lieferwerks. Einkaufsbedingungen des Käufers werden auch dann nicht anerkannt, wenn wir ihnen nicht nochmals nach Eingang bei uns ausdrücklich widersprechen.
  2. Unsere Angebote sind freibleibend. Mündliche Vereinbarungen und Zusicherungen unserer Angestellten werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
  3. Maßgebend für die Auslegung von Handelsklauseln sind im Zweifel die Incotems 1990.
  4. Alle Angaben wie Maße, Gewichte, Abbildungen, Beschreibungen, Montageskizzen und Zeichnungen in Musterbüchern, Preislisten und sonstigen Drucksachen sind nur annähernd, jedoch bestmöglich ermittelt, für uns aber insoweit unverbindlich. Das gleiche gilt für Angaben der Werke. Modelle und Zeichnungen bleiben unser Eigentum.

II. Preise

  1. Die Preise verstehen sich ab Werk oder Lager zuzüglich Fracht und Mehrwertsteuer.
  2. Ändern sich später als vier Wochen nach Vertragsschluss Abgaben oder andere Fremdkosten, die im vereinbarten Preis enthalten sind, oder entstehen sie neu, sind wir im entsprechenden Umfang zu einer Preisänderung berechtigt.
  3. Wir behalten uns für noch nicht gelieferte Mengen eine Erhöhung des vereinbarten Preises vor, wenn aufgrund einer Änderung der Rohstoff- und/oder Wirtschaftslage Umstände eintreten, die die Herstellung und/oder den Einkauf des betreffenden Erzeugnisses wesentlich gegenüber dem Zeitpunkt der Preisvereinbarungen verteuern. In diesem Fall kann der Kunde binnen vier Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung die von ihr betroffenen Aufträge streichen.

III. Zahlung und Verrechnung

  1. Die Zahlung hat ohne Skontoabzug in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  2. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist können unbeschadet weitergehender Rechte Verzugszinsen in Höhe von 4 ½ % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank berechnet werden.
  3. Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen und die unseren Zahlungsanspruch gefährden, so sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen, die auf demselben Rechtsverhältnis beruhen, fällig zu stellen, sowie wegen noch ausstehender Lieferungen und Leistungen aus der Geschäftsverbindung Sicherheit oder Vorkasse zu verlangen, es sei denn, der Käufer leistet ausreichend Sicherheit.
  4. Die gesetzlichen Vorschriften über den Zahlungsverzug bleiben unberührt.

IV. Ausführung der Lieferungen, Lieferfristen und -termine

  1. Unsere Lieferverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstlieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet.
  2. Angaben zu Lieferzeiten sind annähernd. Lieferfristen beginnen mit dem Datum unserer Auftragsbestätigung und gelten nur unter der Voraussetzung rechtzeitiger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers, wie z. B. Beibringen aller behördlichen Bescheinigungen, Gestellung von Akkreditiven und Garantien oder Leistung von Anzahlungen.
  3. Bei Abholung von nicht für das Gebiet des gemeinsamen Marktes der Europäischen Union bestimmter Ware durch den Käufer oder seinen Beauftragten hat der Käufer uns den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis vorzulegen. Andernfalls hat der Käufer uns einen Betrag in Höhe des jeweils für Instandslieferungen geltenden Umsatzsteuerbetrages vom Rechnungsbetrag zu zahlen.
  4. Für die Einhaltung von Lieferfristen und -terminen ist der Zeitpunkt der Absendung ab Werk oder Lager maßgebend. Sie gelten mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Ware ohne unser Verschulden nicht rechtzeitig abgesendet werden kann.
  5. Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Dies gilt auch dann, wenn solche Ereignisse während eines vorliegenden Verzuges eintreten. Der höheren Gewalt stehen währungs-, handelspolitische und sonstige hoheitliche Maßnahmen, Streiks, Aussperrungen, von uns nicht verschuldete Betriebsstörungen (z. B. Feuer, Energiemangel), Behinderung der Verkehrswege, Verzögerung bei der Einfuhr-/Zollabfertigung, sowie alle sonstigen Umstände gleich, welche, ohne von uns verschuldet zu sein, die Lieferungen wesentlich erschweren oder unmöglich machen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Umstände bei uns, dem Lieferwerk oder einem Vorlieferanten eintreten. Wird aufgrund der vorgenannten Ereignisse die Ausführung des Vertrages für eine der Vertragsparteien unzumutbar, insbesondere verzögert sich die Ausführung des Vertrages in wesentlichen Teilen um mehr als 6 Monate, so kann diese Partei die Aufhebung des Vertrages erklären.

V. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor.
  2. Der Kunde ist zur Verarbeitung unserer Erzeugnisse oder deren Verbindung mit anderen Erzeugnissen im Rahmen seines ordnungsgemäßem Geschäftsbetriebes berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Gegenständen erwerben wir zur Sicherung unserer in Ziffer V.1 genannten Ansprüche Miteigentum, dass der Kunde uns schon jetzt überträgt. Der Kunde wird die unserem Miteigentum unterliegenden Gegenstände unentgeltlich verwahren. Die Höhe unseres Miteigentumsanteils bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts, den unser Erzeugnis und der durch die Verarbeitung oder die Verbindung entstandene Gegenstand haben.
  3. Wir gestatten unseren Kunden widerruflich die Weiterveräußerung im gewöhnlichen Geschäftsgang. Dieses Recht erlischt im Falle einer Zahlungseinstellung. Der Kunde tritt uns schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab; diese Abtretung nehmen wir hiermit an. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Ziffer V.
  4. Der Kunde ist zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt. Auf unser Verlangen hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen, sowie uns auf seine Kosten öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.
  5. Zu anderen Verfügungen über die in unserem Vorbehaltseigentum oder Miteigentum stehenden Gegenstände oder über die an uns abgetretenen Forderungen ist der Kunde nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der uns ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände/Forderungen hat der Kunde uns unverzüglich mitzuteilen.
  6. Wir sind jederzeit berechtigt, die Herausgabe der uns gehörenden Ware zu verlangen, wenn der Kunde mit einer Zahlung in Verzug kommt oder sich seine Vermögenslage wesentlich verschlechtert. Machen wir von diesem Recht Gebraucht, so liegt – unbeschadet anderer zwingender Gesetzesbestimmungen – nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn wir dies ausdrücklich erklären.
  7. Übersteigt der Wert der für uns bestehenden Sicherheiten unsere Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, so werden wir auf Verlangen des Kunden insoweit Sicherungen nach unserer Wahl freigeben.

VI. Güten, Maße und Gewichte

  1. Güten und Maße bestimmen sich nach den DIN-Normen bzw. Werkstoffblättern. Sofern keine DIN-Normen oder Werkstoffblätter bestehen, gelten die entsprechenden Euro-Normen, mangels solcher der Handelsbrauch. Bezugnahmen auf Normen, Werkstoffblätter oder Werks-Prüfbescheinigungen sowie Angaben zu Güten, Maßen, Gewichten und Verwendbarkeit sind keine Zusicherungen, ebensowenig Konformitätserklärungen, Herstellererklärungen und entsprechenden Kennzeichen wie CE und GS.
  2. Für die Gewichte ist die von uns oder unseren Vorlieferanten vorgenommene Verwiegung maßgebend. Der Gewichtsnachweis erfolgt durch Vorlage des Wiegezettels. Soweit rechtlich zulässig, können Gewichte ohne Wägung nach DIN ermittelt werden. Unberührt bleiben die im Stahlhandel der Bundesrepublik Deutschland üblichen Zu- und Abschläge (Handelsgewichte). In der Versandanzeige angegebene Stückzahlen, Bundzahlen o. ä. sind bei nach Gewicht berechneten Waren unverbindlich. Sofern nicht üblicherweise eine Einzelwiegung erfolgt, gilt jeweils das Gesamtgewicht der Sendung. Unterschiede gegenüber den rechnerischen Einzelgewichten werden verhältnismäßig auf diese verteilt.

VII. Abnahmen

  1. Wenn eine Abnahme vereinbart ist, kann sie nur in dem Lieferwerk bzw. unserem Lager sofort nach Meldung der Abnahmebereitschaft erfolgen. Die persönlichen Abnahmekosten trägt der Käufer, die sachlichen Abnahmekosten werden ihm nach unserer jeweils gültigen Preisliste oder derjenigen des Lieferwerks berechnet.
  2. Erfolgt die Abnahme ohne unser Verschulden nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt, die Ware ohne Abnahme zu versenden oder auf Kosten und Gefahr des Käufers zu lagern und ihm zu berechnen.

VIII. Versand, Gefahrübergang, Verpackung, Teillieferung, fortlaufende Auslieferung

  1. Wir bestimmen Versandweg und -mittel sowie Spedition und Frachtführer.
  2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie nach Mahnung auf Kosten und Gefahr des Käufers nach unserer Wahl zu versenden oder nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
  3. Wird ohne unser Verschulden der Transport auf dem vorgesehenen Weg oder zu dem vorgesehenen Ort in der vorgesehenen Zeit unmöglich, so sind wir berechtigt, auf einem anderen Weg oder zu einem anderen Ort zu liefern; die dabei entstehenden Mehrkosten trägt der Käufer. Dem Käufer wird vorher Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
  4. Mit der Übergabe der Ware an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens aber mit Verlassen des Lagers oder des Lieferwerks geht die Gefahr, auch die einer Beschlagnahme der Ware, bei allen Geschäften, auch bei franko- und frei-Haus-Lieferungen, auf den Käufer über. Für Versicherung sorgen wir nur auf Weisung und Kosten des Käufers.
  5. Die Ware wird unverpackt und nicht gegen Rost geschützt geliefert. Falls handelsüblich, liefern wir verpackt. Für Verpackung, Schutz- und/oder Transporthilsmittel sorgen wir nach unserer Erfahrung auf Kosten des Käufers. Sie werden an unserem Lager zurückgenommen. Kosten des Käufers für den Rücktransport oder für eine eigene Entsorgung der Verpackung übernehmen wir nicht.
  6. Wir sind zu Teillieferungen in zumutbarem Umfang berechtigt. Branchenübliche Mehr- und Minderlieferungen der abgeschlossenen Menge sind zulässig.
  7. Bei Abschlüssen mit fortlaufender Auslieferung sind uns Abrufe und Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen aufzugeben; andernfalls sind wir berechtigt, die Bestimmungen nach billigem Ermessen selbst vorzunehmen.
  8. Überschreiten die einzelnen Abrufe insgesamt die Vertragsmenge, so sind wir zur Lieferung der Mehrmenge berechtigt, aber nicht verpflichtet. Wir können die Mehrmenge zu den bei dem Abruf bzw. der Lieferung gültigen Preise berechnen.

IX. Mängelrüge, Gewährleistung und Haftung

Für Mängel der Ware und für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften leisten wir nur nach den folgenden Vorschriften Gewähr:

  1. Mängel der Ware sind unverzüglich, spätestens sieben Tage seit Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind – unter sofortiger Einstellung etwaiger Be- und Verarbeitung – unverzüglich nach Entdeckung, spätestens vor Ablauf der Gewährleistungsfrist schriftlich anzuzeigen.
  2. Nach Durchführung einer vereinbarten Abnahme der Ware durch den Käufer ist die Rüge von Mängeln, die bei der vereinbarten Art der Abnahme feststellbar waren, ausgeschlossen.
  3. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge nehmen wir die beanstandete Ware zurück und liefern an ihrer Stelle mangelfreie Ware; statt dessen sind wir berechtigt, nachzubessern. Bei Fehlschlagen von Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung der Vergütung verlangen. Rückgängigmachung des Vertrages kann der Käufer nicht verlangen, wenn eine Bauleistung Gegenstand der Gewährleistung ist oder der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit eines von uns erbrachten Werkes nur unerheblich mindert.
  4. Gibt der Käufer uns nicht unverzüglich Gelegenheit, uns von dem Mangel zu überzeugen, stellt er insbesondere auf Verlangen die beanstandete Ware oder Proben nicht unverzüglich zur Verfügung, entfallen alle Gewährleistungsansprüche.
  5. Bei Waren, die als deklassiertes Material verkauft worden sind – z. B. Sogenanntes Iia-Material- , stehen dem Käufer bezüglich der angegebenen Fehler und solche, mit denen er üblicherweise zu rechnen hat, keine Gewährleistung zu.
  6. Für die Nacbesserung und Ersatzlieferung leisten wir in gleicher Weise Gewähr wie für die ursprüngliche Lieferung oder Leistung.
  7. Soweit sich nachstehend (Nr. 8 und 9) nicht anderes ergibt, sind weitergehende Ansprüche des Köufers – gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug, Verschulden bei Vertragsschluss und unerlaubter Handlung – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst enstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden des Käufers.
  8. Die vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner dann nicht, wenn der Käufer wegen Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung geltend macht.
  9. Sofern wir eine wesentliche Vertragspflicht oder eine „Kardinalpflicht“ verletzen, ist die Haftung auf den vertragstypischen Schaden begrenzt; im übrigen ist sie gem. der Nr. 7 ausgeschlossen.
  10. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung unserer leitenden Angestellten und Erfüllungshilfen.
  11. Unsere Haftung aus dem Fehlen zugesicherter Eigenschaften richtet sich nach Abschnitt X.

X.Schadensersatz und Verjährung

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. IX.
  2. bis 9 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen.
  3. Die Regelung gem. Nr. 1 gilt nicht für Ansprüche gem. §§ 1 und 4 Produkthaftungsgesetz. Sofern nicht die Haftungsbegrenzung gem. Ziff. IX.
  4. Bei Ansprüchen aus der Produzentenhaftung gem. § 823 BGB eingreift, ist unsere Haftung auf die Ersatzlieferung der Versicherung begrenzt. Soweit diese nicht oder nicht vollständig eintritt, sind wir bis zu Höhe der Deckungssumme zur Haftung verpflichtet.

XI. Sonderbestimmungen für EGKS-Erzeugnisse

Unsere Käufer sind verpflichtet, sich hinsichtlich ihrer eigenen Preislisten und Verkaufsbedingungen für den Weiterverkauf in unverändertem Zustand – mit Ausnahme der Verkäufer vom Lager – an die Bestimmungen der Art. 2 bis 7 der Entscheidung Nr. 30/53 und an die Entscheidung Nm. 31/53 und 37/54 der Kommission der Europäischen Union in ihrer jeweils gültigen Fassung zu halten.

XII. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anzuwendendes Recht

  1. Erfüllungsort für unsere Lieferungen ist bei Lieferung ab Werk das Lieferwerk, bei den übrigen Lieferungen unser Lager. Für Vollkaufleute ist der Gerichtsstand Viechtach. Wir können den Käufer auch an seinem Gerichtsstand verklagen.
  2. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen den Käufer und uns gilt das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Rechte an unserem Sitz.

XIII. Datenschutz

Gemäß § 20 des Datenschutzgesetzes teilen wir hiermit mit, dass wir personenbezogene Daten des Bestellers bei uns speichern und verarbeiten.